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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160091.X02Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013