RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs1;

Rechtssatz

Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160091.X02

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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