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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung einesVerfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formellerErfordernisseRechtssatz
Angesichts des auch für einen juristischen Laien klaren und unmissverständlichen Bedeutungsinhaltes der Wortfolge "innerhalb von vier Wochen" ist die gesetzte Frist bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt mit einer Zeitspanne von "einem Monat" nicht verwechselbar. Dies trifft im Besonderen auf den Antragsteller zu, der seinen Angaben zufolge vor seiner Festnahme in Österreich ua als selbständiger Unternehmer im medizintechnischen Bereich tätig war und sich auch in Medien und durch Verfassen von Flugblättern mit eingehender Bezugnahme auf die internationale Rechtslage gegen seine Anhaltung wendet.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass dem nach eigener Darstellung an der für ihn maßgeblichen Rechtslage nachhaltig interessierten Antragsteller bei Aufwendung zumutbarer Sorgfalt die richtige Berechnung der Frist von vier Wochen (iSd §125, §126 ZPO iVm §35 VfGG) unschwer möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2214.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010