RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0135

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §361;
ABGB §828;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der Eigentumsverhältnisse bei der Bauherrschaft die Auffassung, dass eine solche nicht vorliege, solange den Beteiligten kein Miteigentum an der zu bebauenden Liegenschaft eingeräumt wurde; solange können diese auch nicht als Bauherren handeln. Es kann nämlich nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück verfügen, die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (Hinweis E 19. April 1995, 89/16/0156; E 27. Jänner 1999, 96/16/0142)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160135.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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