RS Vwgh 2004/7/29 2003/16/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §936;

Rechtssatz

Auf Grund eines Vorvertrages haben die Parteien keinen Anspruch auf die Erfüllung jener Verpflichtung, die Gegenstand des Hauptvertrages sein soll, sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160135.X02

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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