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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §936;Rechtssatz
Auf Grund eines Vorvertrages haben die Parteien keinen Anspruch auf die Erfüllung jener Verpflichtung, die Gegenstand des Hauptvertrages sein soll, sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160135.X02Im RIS seit
03.09.2004