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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §15 Abs2;Rechtssatz
Die Bewertung in einer Manifestations- oder Stufenklage erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 JN (Hinweis E 30.4.1999, 99/16/0095). (Hier: Der Gebührenpflichtige hat am 16. April 2003 eine Stufenklage eingebracht und darin sowohl das Rechnungslegungsbegehren als auch das Leistungsbegehren bewertet. Diese beiden Ansprüche waren daher zusammenzurechnen. Dies auch dann, wenn nachfolgend vom Gericht erster Instanz nur über das Rechnungslegungsbegehren entschieden wurde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160064.X01Im RIS seit
03.09.2004