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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Teilunterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes- DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass die Erhaltung der "Stuckdecke (in situ)" eines näher genannten Wohnhauses im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die gemäß § 3 Abs. 3 DMSG gebotene grundbücherliche Ersichtlichmachung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Teilunterschutzstellung für sie insoferne einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke, als präsumptive Erwerber der Liegenschaft durch sie von einem Ankauf abgehalten bzw. dadurch eine Kaufpreisreduktion bewirkt würde, auch die Sicherstellung für eine Kreditaufnahme durch die gegenständliche Liegenschaft wäre dadurch erheblich erschwert. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil auf (nähere Ausführungen im Beschluss).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090029.A01Im RIS seit
17.11.2004