RS Vwgh 2004/7/29 AW 2004/09/0029

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Teilunterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes- DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, festgestellt, dass die Erhaltung der "Stuckdecke (in situ)" eines näher genannten Wohnhauses im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die gemäß § 3 Abs. 3 DMSG gebotene grundbücherliche Ersichtlichmachung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Teilunterschutzstellung für sie insoferne einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke, als präsumptive Erwerber der Liegenschaft durch sie von einem Ankauf abgehalten bzw. dadurch eine Kaufpreisreduktion bewirkt würde, auch die Sicherstellung für eine Kreditaufnahme durch die gegenständliche Liegenschaft wäre dadurch erheblich erschwert. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil auf (nähere Ausführungen im Beschluss).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090029.A01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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