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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Nö GVG 1989 §1 Z2, Z3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Feststellung des Widerspruchs eines Rechtserwerbs zum NöGrundverkehrsrecht; keine denkunmögliche oder willkürliche Verneinungder Landwirteeigenschaft des ErwerbersRechtssatz
Der Grundverkehrs-Landeskommission kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der Ergebnisse des (nicht zu beanstandenden) erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens (ua mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers über den beabsichtigten Verwendungszweck der Liegenschaft sowie über die Höhe der seiner Darstellung zufolge erst in einigen Jahren erzielbaren Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) annimmt, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt iSd Nö GVG 1989 ist. Auch die weiters vertretene Ansicht, dass das bloße (ebenfalls nicht präzisierte) Vorhaben des Beschwerdeführers in Bezug auf einen sukzessiven Zukauf weiterer land- und forstwirtschaftlicher Flächen die Landwirteigenschaft zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht zu begründen vermag, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Bescheides mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu einer reformatorischen Entscheidung in einer Verwaltungssache.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Erwerber, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2038.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010