Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/16/0054Rechtssatz
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a)
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b)
das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu § 5 GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160053.X06Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014