RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0060

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht nach § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (Hinweis E 29.10.1998, 98/16/0149). Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160060.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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