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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht nach § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (Hinweis E 29.10.1998, 98/16/0149). Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160060.X01Im RIS seit
03.09.2004