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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel, welche Behörde über den Berichtigungsantrag entschieden hat. Der von der approbationsbefugten Vizepräsidentin unterschriebene Bescheid ist der Behörde zuzurechnen, der die Vizepräsidentin angehört. Von der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unzuständigen Behörde kann selbst dann keine Rede sein, wenn die Unterfertigung des Bescheides ohne Unterfertigungsklausel erfolgte (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, auf S 323 wiedergegebene Rechtsprechung). Der ergangene Bescheid leidet demnach trotz des Fehlens des Unterfertigungszusatzes "In Vertretung" nicht an Rechtswidrigkeit. [Hier: Der angefochtene Bescheid vom 20. Jänner 2004 wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als der für die Entscheidung über den im Beschwerdefall erhobenen Berichtigungsantrag zuständigen Behörde erlassen. Nach der ab 1. Oktober 2003 gültigen Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Wels war der Vizepräsidentin dieses Landesgerichtes die Entscheidung über Berichtigungsanträge zugewiesen. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag fiel daher behördenintern in den Aufgabenbereich der Vizepräsidentin. Diese hatte daher den angefochtenen Bescheid auch zu unterfertigen und zwar mit dem Beisatz "In Vertretung" (Pkt. 1 des Abschnittes "Allgemeines" der Geschäftseinteilung).]
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160041.X02Im RIS seit
03.09.2004