RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0041

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel, welche Behörde über den Berichtigungsantrag entschieden hat. Der von der approbationsbefugten Vizepräsidentin unterschriebene Bescheid ist der Behörde zuzurechnen, der die Vizepräsidentin angehört. Von der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unzuständigen Behörde kann selbst dann keine Rede sein, wenn die Unterfertigung des Bescheides ohne Unterfertigungsklausel erfolgte (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, auf S 323 wiedergegebene Rechtsprechung). Der ergangene Bescheid leidet demnach trotz des Fehlens des Unterfertigungszusatzes "In Vertretung" nicht an Rechtswidrigkeit. [Hier: Der angefochtene Bescheid vom 20. Jänner 2004 wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als der für die Entscheidung über den im Beschwerdefall erhobenen Berichtigungsantrag zuständigen Behörde erlassen. Nach der ab 1. Oktober 2003 gültigen Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Wels war der Vizepräsidentin dieses Landesgerichtes die Entscheidung über Berichtigungsanträge zugewiesen. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag fiel daher behördenintern in den Aufgabenbereich der Vizepräsidentin. Diese hatte daher den angefochtenen Bescheid auch zu unterfertigen und zwar mit dem Beisatz "In Vertretung" (Pkt. 1 des Abschnittes "Allgemeines" der Geschäftseinteilung).]

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160041.X02

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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