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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §249 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0023 B 2. Juni 2004 RS 4 [hier Eingangsabgabenangelegenheit; nach Angabe der belangten Behörde (des Unabhängigen Finanzsenates) ist die Beschwerde vom 14. November 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2002 zwar bereits am 18. November 2002 beim Hauptzollamt Wien eingelangt. Das Hauptzollamt Wien habe die Beschwerde jedoch nachweislich erst am 11. August 2003 dem mit 1. Jänner 2003 zur Entscheidung hierüber zuständig gewordenen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Auch im Beschwerdefall gibt es keine gesetzliche Anordnung, wonach sich der Unabhängige Finanzsenat die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die früher zur Entscheidung zuständig gewesene Behörde (die Finanzlandesdirektion) anrechnen lassen muss. Die Frist des § 27 VwGG begann daher im Beschwerdefall mit dem Übergang der Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Finanzsenat am 1. Jänner 2003 neu zu laufen.]Stammrechtssatz
Der ab 1. Jänner 2003 neu zuständig gewordene UFS muss sich nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die früher zur Entscheidung zuständig gewesene Finanzlandesdirektion anrechnen lassen (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/13/0010). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine andere Behörde liegt bei einer allfälligen Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich der Vorlage der bei ihr eingelangten Berufungen und Vorlageanträge nämlich nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160495.X03Im RIS seit
22.10.2004