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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0059 2004/16/0099 2004/16/0100Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter) entsprechend zu organisieren und zu überwachen (Hinweis E 26.4.2000, 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind (Hinweis E 24.11.1993, 93/15/0190). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit, stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht (Hinweis E 23.9.1994, 92/17/0276; E 27.1.1995, 94/17/0486). Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt (Hinweis E 30.1.1985, 83/03/0396). Zur Organisation gehört auch, dass der Rechtsanwalt erforderlichenfalls dem Einzelfall entsprechend klare und unmissverständliche Anweisungen an das Kanzleipersonal erteilt (Hinweis E 25.2.1983, 83/04/0021). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160058.X02Im RIS seit
22.10.2004