RS Vfgh 2008/9/23 B1366/08 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ASVG §412, §354
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegenBescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Versagung einerAlterspension mangels Vorliegens der Wartezeit als aussichtslos;Zurückweisung der Beschwerden mangels Legitimation infolgeMöglichkeit einer Klagserhebung beim Arbeits- und Sozialgericht zugewärtigen

Rechtssatz

Die anzufechtenden Bescheide sind nicht in einer Verwaltungssache iSd §412 ASVG, sondern in einer Leistungssache iSd §354 ASVG ergangen. Sie treten daher aufgrund einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft, können aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • B 1366/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2008 B 1366/08 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Sozialversicherung, Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1366.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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