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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §885;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/16/0054Rechtssatz
Eine Punktation (§ 885 ABGB), die die Hauptpunkte eines (Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0094). Die Wirksamkeit der Punktation endet mit der Errichtung der formellen Urkunde; danach gilt nur diese (Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Erster Band3, Rz 1 zu § 885).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160053.X04Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014