RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach ständiger, mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1956, Zlen. 3218/54 u. a., VwSlg. 1517 F/1956, begründeter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (Hinweis E 27. September 1990, 89/16/0214, 0215). Im genannten hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1956 etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der (Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160076.X02

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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