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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begehren auf Feststellung ziffernmäßig bestimmter Verpflichtungen. Daher ist auch bei Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens ziffernmäßig bestimmter Zahlungsansprüche die Höhe dieses in der Klage angeführten Zahlungsanspruches Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160041.X04Im RIS seit
03.09.2004