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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0182 E 24. September 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160064.X02Im RIS seit
03.09.2004