Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 1Stammrechtssatz
Aus einer systematischen Interpretation des § 46 FamLAG ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal "seine Empfänger von Dienstbezügen" nicht auf "sämtliche" Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, sondern nur auf solche, deren Arbeitgeber den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130048.X02Im RIS seit
31.08.2004