RS Vwgh 2004/8/3 2000/13/0046

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Für die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte ist es maßgeblich, in welchem tatsächlich verwirklichten Schuldverhältnis die Leistungen erbracht werden. Erfolgt dies im Rahmen eines Dienstverhältnisses, ist es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob es sich etwa um Leistungen handelte, die - ansonsten - zu Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z. 1 EStG (beispielsweise aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftstreuhänder) führten. Nicht entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung ist es weiters, ob berufsrechtliche Überlegungen (z.B. im Zusammenhang mit dem allenfalls befürchteten Verlust der Berufsbefugnis) bestimmte vertragsmäßige Gestaltungen nahe legten, wenn dadurch an den für die Einkünftequalifikation maßgeblichen Kriterien keine wesentliche Änderung eintrat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130046.X03

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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