RS Vfgh 2008/9/24 G271/07, V97/07 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Nö NationalparkG §5, §6, §10, §11
Nö NationalparkV Thayatal, LGBl 5505/3-0 §3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen desNiederösterreichischen Nationalparkgesetzes betreffend den von derNationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplan und denJahresplan; Pläne keine Rechtsverordnungen; Bindungswirkung nurgegenüber der Nationalparkverwaltung; Gesetzwidrigkeit der Zonierungeines Grundstücks in der Verordnung über den Nationalpark Thayatalwegen einer dem Rechtsstaatsgebot widersprechenden Abgrenzung derTeilflächen als Naturzone bzw Naturzone mit Managementmaßnahmen

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich von Bestimmungen des Managementplanes 2001-2010 und des Jahresplanes 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH; Pläne keine Rechtsverordnungen.

Vom Eingriffsverbot des §6 Abs3 Nö NationalparkG in die Natur und den Naturhaushalt sind die im Managementplan und im Jahresplan enthaltenen und von der Nationalparkverwaltung selbst oder durch die von ihr betrauten dritten Personen gesetzten Managementmaßnahmen ausgenommen und stehen daher nicht unter Strafsanktion. Die im §10 Abs2 leg cit genannten Pläne erlauben es dem Grundeigentümer nur dann, die entsprechenden Managementmaßnahmen zu setzen, wenn er von der Nationalparkverwaltung gemäß §10 Abs3 leg cit damit betraut wurde. Hat er mit der Nationalparkverwaltung keine Vereinbarung über die Durchführung der Managementmaßnahmen getroffen, so verbietet ihm §6 Abs2 leg cit zunächst generell jeden Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Die im §10 Abs2 leg cit genannten Pläne regeln ausschließlich die Tätigkeit der Nationalparkverwaltung und entfalten gegenüber dem Grundeigentümer keine unmittelbare Wirkung, sondern gestatten ihm Eingriffe nur im Rahmen einer mit der Nationalparkverwaltung getroffenen Vereinbarung.

Damit Wegfall der Bedenken, dass die Nationalparkverwaltung verfassungswidriger Weise mit der Erlassung von Verordnungen beliehen würde. Daher keine Aufhebung von §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2 Nö NationalparkG.

Aufhebung jeweils der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" in §3 Abs1 Z5 und §3 Abs2 Z5 der Nö NationalparkV Thayatal, LGBl 5505/3-0.

Die in der NationalparkV vorgenommene Abgrenzung der Teilflächen des Grundstücks 56/2, die zu "Naturzonen" und "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" erklärt wurden, ist nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt. Sowohl die "Naturzone" als auch die "Naturzone mit Managementmaßnehmen" umfasst jeweils eine Teilfläche des Grundstücks 56/2 ohne dass diese Teilflächen näher umschrieben werden.

Die Zonierung, das heißt die Einordnung des Nationalparkgebietes in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen erfolgt hier durch Aufzählung der Grundstücksnummern. Die gemäß §3 Abs4 der zitierten Verordnung in der Anlage dargestellten Außengrenzen sowie die Zonierung auf einem Übersichtsplan, der im Übrigen keine Grundstücksnummern erkennen lässt, vermag einen Überblick über die Festlegungen im Nationalpark zu geben, kann jedoch nicht als Festlegung der Zonierung angesehen werden.

Anlassfall B3170/05, E v 24.09.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalpark, Naturschutz, Landschaftsschutz, Verordnungsbegriff,Beleihung, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G271.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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