RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0022

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0255 E 19. März 2003 RS 3(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 6 und 9 zu § 184 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130022.X05

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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