RS Vwgh 2004/8/3 2000/13/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1151;
AktG 1965 §70;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0234 E 24. Februar 1999 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach stRspr des VwGH zu Geschäftsführern einer GmbH kann der Anstellung des Geschäftsführers sowohl ein Dienstvertrag als auch ein Werkvertrag oder ein bloßes Auftragsverhältnis zu Grunde liegen (Hinweis E 15.7.1998, 97/13/0169). Nichts anderes kann aber auch hinsichtlich von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gelten: Ob ein solches Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 schuldet, ist dabei allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen. Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl §§ 70 ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 2, Tz 76 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130046.X01

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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