RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0022

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich die Gemeinschuldnerin als Beschwerdeführerin und enthält die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin durch den Masseverwalter und dieser durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058), ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130022.X01

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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