RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0022

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass eine Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1996 vorliegt und eine Berufung gegen diesen Umsatzsteuerjahresbescheid nicht erhoben wurde. Dessen ungeachtet hat sie eine Sachentscheidung getroffen. Mangels erhobener Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 war die belangte Behörde aber zur Entscheidung über eine solche Berufung nicht zuständig. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Die beschwerdeführende Partei wird durch die Sachentscheidung in ihrem im Rahmen des Beschwerdepunktes (Anerkennung von Vorsteuern) gelegenen subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung verletzt (Hinweis E 28. Februar 1995, 90/14/0225), was vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130022.X08

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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