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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130022.X06Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013