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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0109 E 25. November 1997 RS 1Stammrechtssatz
Eine Dienstwohnung stellt keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1972 und des § 15 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer sie AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann dann keine Rede sein, wenn dem Arbeitnehmer keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht (Hinweis E 20.1.1993, 90/13/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080030.X01Im RIS seit
12.10.2004