RS Vwgh 2004/8/4 2003/08/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0109 E 25. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Dienstwohnung stellt keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinne des § 15 EStG 1972 und des § 15 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer sie AUSSCHLIESSLICH im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann dann keine Rede sein, wenn dem Arbeitnehmer keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht (Hinweis E 20.1.1993, 90/13/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080030.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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