RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0160

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des dritten Satzes des § 49 Abs. 6 ASVG hat nicht etwa zur Folge, dass die Sozialversicherungsträger ein Anerkenntnis- oder ein Versäumungsurteil überhaupt nicht als Grundlage für eine Beitragsbemessung heranziehen dürften; sie ermächtigt sie nur, hinsichtlich von entweder auf Grund eines Anerkenntnisses oder mangels Bestreitung rechtskräftig zugesprochenen Arbeitsentgelten jene inhaltliche Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuholen, die im Gerichtsverfahren aus prozessualen Gründen unterbleiben musste. Nur wenn sich ergibt, dass arbeitsrechtliche Ansprüche zu Gunsten sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zum Schein begründet oder tatsächlich bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche zum Zwecke der Vermeidung von Beitragsverpflichtungen verschleiert werden, so besteht für ein Beitragsverfahren keine Bindung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080160.X02

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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