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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0178 E 14. März 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs 1 und 2 AlVG ist "die Entscheidung über den Antrag", dh § 24 Abs 1 AlVG ist dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die die Zuerkennung ausschließenden Fakten schon vor der Entscheidung eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs 2 AlVG vor. "Nachträglich" im § 24 Abs 2 AlVG bedeutet im Sinne von nach der Zuerkennung. "Herausstellt" im § 24 Abs 2 AlVG bedeutet: der Beh - nach der Zuerkennung - erstmals bekannt geworden (Hinweis E 31. Mai 2000, 96/08/0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X02Im RIS seit
28.10.2004