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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0178 E 14. März 2001 RS 3Stammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt), und § 25 Abs 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss der Widerruf immer jedenfalls dann zulässig sein, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X05Im RIS seit
28.10.2004