RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0218

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z18 lita;

Rechtssatz

Zahlt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern bei aufrechtem Dienstverhältnis einen einmaligen Betrag (hier: Ablöse einer zuvor gewährten Firmenpension), kann darin keine Maßnahme der Zukunftssicherung iSd § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG erblickt werden, auch wenn damit die Absicht verfolgt wird, zur Pensionsvorsorge der Dienstnehmer beizutragen. Vielmehr handelt es sich bei dieser zur freien Verfügung der Dienstnehmer geleisteten Zahlung um laufendes Entgelt. Bei Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung der Dienstnehmer iSd § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG handelt es sich nicht nur um zweckbestimmte, sondern um zweckgebundene Leistungen des Dienstgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080218.X02

Im RIS seit

06.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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