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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §115 Abs3;Rechtssatz
Durch § 115 Abs. 3 GSVG sollen in Fällen besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden. Es muss ein nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichender Versicherungsverlauf vorliegen und dürfen nur ganz geringfügige Versicherungszeiten fehlen. Die Maßnahme des § 115 Abs. 3 GSVG ist hingegen zur Ermöglichung einer solchen Versicherung oder zur bloßen Erhöhung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nicht zulässig, sie darf auch nicht der Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer dienen (Hinweis zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 106 Abs. 3 BSVG das E 20. September 2000, Zl. 97/08/0497, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080018.X04Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008