RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0331 E 19. März 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten