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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0331 E 19. März 1991 RS 3Stammrechtssatz
Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X01Im RIS seit
03.09.2004