RS Vfgh 2008/9/25 B1744/06

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FührerscheinG §30a
KFG 1967 §106 Abs1b
VStG §21 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Aufhebung deserstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung desVerwaltungsstrafverfahrens zu wertende Stattgabe der Berufung mitAbsehen von der Strafe ohne Ermahnung mangels Beschwer; Verpflichtungzur Löschung einer bereits erfolgten Vormerkung imFührerscheinregister

Rechtssatz

Nach dem Konzept des §21 Abs1 VStG ist ein "Absehen von der Strafe", sofern dabei nicht eine Ermahnung verhängt wird, ein formloser Akt, der ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu setzen ist. Ein solcher Akt darf keinen Schuldspruch enthalten.

Wird - wie im vorliegenden Fall - einer Berufung gegen ein Straferkenntnis (betreffend Bestrafung wegen Übertretung des §106 Abs1b KFG 1967 durch Beförderung eines Kindes im Auto ohne entsprechende Sicherung), in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde, ausdrücklich "Folge gegeben" und ohne Ermahnung von der Verhängung einer Strafe abgesehen, so muss dies daher als Aufhebung nicht nur der Strafe, sondern auch des Schuldspruchs gedeutet werden. Eine solche Entscheidung ist daher als Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Ergebnis als Einstellung des Strafverfahrens zu werten.

Eine Einstellung des Strafverfahrens schließt eine Vormerkung im Führerscheinregister gemäß §30a Abs1 FührerscheinG aus. Eine bereits erfolgte Eintragung im Führerscheinregister ist daher gemäß §30a Abs5 FührerscheinG zu löschen.

Entscheidungstexte

  • B 1744/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2008 B 1744/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung,Lenkberechtigung, Führerschein, Vormerksystem, Verwaltungsstrafrecht,Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1744.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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