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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
ASVG §114 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0061 E 27. Juli 2001 RS 1 (Hier nur die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fond schuldet dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden, und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind (§ 13a Abs 2 IESG). Die Zahlungen des Fonds befreien sohin den Beitragsschuldner (hier die in Konkurs geratene GmbH) gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Wurden die Dienstnehmerbeitragsanteile zur Gänze bezahlt, besteht kein Raum für eine Inanspruchnahme des gemäß § 67 Abs 10 ASVG nur für den Ausfall haftenden Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist gemäß § 114 Abs 2 ASVG nur zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmeranteile verpflichtet. Die Haftung für die vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Zinsen und die Verwaltungskosten iSd § 83 ASVG trifft den Geschäftsführer nur im Rahmen des § 67 Abs 10 ASVG. Für die Entrichtung dieser Nebengebühren fehlt es aber an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080162.X01Im RIS seit
03.09.2004