RS Vfgh 2008/9/25 G10/08 - G10/12 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a Abs1
Krnt JagdG 2000 §37, §81, §91

Leitsatz

Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft zur bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegen einer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeigneten Angelegenheit; unzulässige Ausnahme vom Weisungszusammenhang der Verwaltung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung einer Wortfolge in §37 Abs7 litb sowie des §81 Abs1a Krnt JagdG 2000.

§81 Abs1a Krnt JagdG 2000 verweist die in §37 bis §42 leg cit vorgesehenen Aufgaben - und damit auch die Prüfung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft - explizit in deren eigenen Wirkungsbereich.

Keine explizite Zuweisung von Aufgaben an den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erforderlich; eine Behörde hat eine allenfalls vorhandene Aufgabenzuweisungsbestimmung angewendet.

Aufhebung der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat" in §37 Abs7 litb Krnt JagdG 2000 idF LGBl 7/2004.

Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (mit Judikaturhinweisen; vgl nunmehr Art120a Abs1

B-VG).

Erforderlichkeit einer eindeutigen Gruppenbezogenheit der Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder der Selbstverwaltung.

Die Kärntner Jägerschaft ist eine dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende Selbstverwaltungskörperschaft.

Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsakt ist ein Akt individuell-konkreter Rechtsetzung.

Mit der Entscheidung über das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, als Erfordernis für die Befugnis, die Jagd ausüben zu dürfen, und der Beantwortung der mit den fachlichen Voraussetzungen im Zusammenhang stehenden Frage der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen sind für die jeweils antragstellenden Personen nicht bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen verbunden, vielmehr wird deren Rechtssphäre unmittelbar gestaltet. Diese Rechtssphäre besteht in einem Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Jagdkarte und den daraus folgenden Berechtigungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Unzulässige Ausnahme vom gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG).

Eine die erforderliche demokratische Legitimation vermittelnde Weisungsbindung besteht nur im übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft (she §91 Abs3 Krnt JagdG 2000).

Ein - mit der Weisungsbindung in Zusammenhang stehender - Rechtsmittelzug über den Selbstverwaltungskörper hinaus bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung; im vorliegenden Zusammenhang nur im Hinblick auf den übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft gegeben (§91 Abs3 und Abs7, §96d Krnt JagdG 2000).

Keine Aufhebung des §81 Abs1a Krnt JagdG 2000.

Im Zweifel ist eine Zuordnung von Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers anzunehmen. Auch ohne die Bestimmung des §81 Abs1a würde die in §37 Abs7 litb genannte Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft fallen. Eine Aufhebung jener Bestimmung wäre daher nicht nur nicht notwendig, sondern überhaupt nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Zuordnung der betreffenden Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich zu beseitigen.

Anlassfall B1605/06, E v 25.09.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

She auch G10/12 ua, E v 12.06.12: Aufhebung der Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt" in §37 Abs7 litc Krnt JagdG 2000 idF LGBl 33/2010 hins einer mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union.

Anlassfall B1000/11 ua, E v 20.06.12, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

  • G 10/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2008 G 10/08
  • G 10/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2012 G 10/12 ua

Schlagworte

Jagdrecht, Jäger, Interessenvertretung Jäger, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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