RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0145

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Die Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrer Natur nach eine Deliktshaftung. Sie wird dadurch, dass die "Primärverbindlichkeit" der juristischen Person nicht mehr oder nur mehr vermindert besteht, nicht ausgeschlossen bzw. nicht ebenfalls vermindert (Hinweise E 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, und E 21. September 1999, Zl. 99/08/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X02

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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