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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §45;Rechtssatz
§ 66a AlVG trifft zwar für die Behörde erster Rechtsstufe eine Sonderregelung (Zuständigkeit der NÖ GKK für Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene aus ganz Österreich), nicht aber für den Instanzenzug. Für die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes erklärt vielmehr die Bestimmung des § 414 ASVG den "Beschäftigungsort" für maßgebend. Wenn also die Arbeit eines Strafgefangenen an sich zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führen kann, dann ist der Haftort der "für die Versicherung maßgebende Beschäftigungsort" im Sinne des § 414 ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080099.X01Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008