RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0099

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §45;
AlVG 1977 §66a;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §414;

Rechtssatz

§ 66a AlVG trifft zwar für die Behörde erster Rechtsstufe eine Sonderregelung (Zuständigkeit der NÖ GKK für Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene aus ganz Österreich), nicht aber für den Instanzenzug. Für die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes erklärt vielmehr die Bestimmung des § 414 ASVG den "Beschäftigungsort" für maßgebend. Wenn also die Arbeit eines Strafgefangenen an sich zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führen kann, dann ist der Haftort der "für die Versicherung maßgebende Beschäftigungsort" im Sinne des § 414 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080099.X01

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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