RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080074.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten