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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §44 Abs1;Rechtssatz
Der arbeitsrechtliche Anspruchslohn i.S. des § 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG wird in einem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil - nach Maßgabe des ihm zu Grunde liegenden Klagebegehrens - für den jeweils von diesem Urteil betroffenen Zeitraum und hinsichtlich der im Verfahren strittigen Elemente des Arbeitslohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch für die Beitragsverpflichtung verbindlich festgelegt. § 49 Abs. 6 erster Satz ASVG wiederholt daher lediglich eine schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden grundsätzlich bindet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080160.X01Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008