RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0160

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der arbeitsrechtliche Anspruchslohn i.S. des § 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG wird in einem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil - nach Maßgabe des ihm zu Grunde liegenden Klagebegehrens - für den jeweils von diesem Urteil betroffenen Zeitraum und hinsichtlich der im Verfahren strittigen Elemente des Arbeitslohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch für die Beitragsverpflichtung verbindlich festgelegt. § 49 Abs. 6 erster Satz ASVG wiederholt daher lediglich eine schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden grundsätzlich bindet.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080160.X01

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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