RS Vwgh 2004/8/4 2004/08/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §114;
ASVG §59;
ASVG §60;
ASVG §67 Abs10;
StGB §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0142 E 21. Februar 2001 RS 2 [Hier nur die ersten beiden Sätze; Vorsatz des Bf wäre nur dann auszuschließen, wenn er bereits im Zeitpunkt der Lohnauszahlung mit Sicherheit mit dem Eingang der zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Mittel innerhalb der Zahlungsfrist des § 59 ASVG hätte rechnen dürfen (Hinweis OGH vom 15.6.1981, 8 Ob 3/81).]

Stammrechtssatz

Die Heranziehung des Geschäftsführers (Liquidators) zur Haftung wegen Verstoßes gegen § 114 ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muss ihm in Ansehung aller Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Einbehalten werden nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (Auszahlung der Nettolöhne). Vorenthalten sind die auf diese Weise einbehaltenen Dienstnehmeranteile frühestens ab dem Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen iSd § 59 ASVG (Hinweis Urteile OGH 6.11.1980, 12 Os 134/80, und 3.11.1987, 11 Os 11/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080063.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten