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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0041 E 18. März 1994 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren ihrer Manuduktionspflicht nicht genügt habe und keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan werden, zumal damit nicht dargestellt wird, an welchem Vorbringen der Bf durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080036.X01Im RIS seit
07.09.2004