RS Vwgh 2004/8/4 2003/08/0036

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0041 E 18. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde im Berufungsverfahren ihrer Manuduktionspflicht nicht genügt habe und keine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan werden, zumal damit nicht dargestellt wird, an welchem Vorbringen der Bf durch das behauptete Verhalten der belangten Behörde gehindert worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080036.X01

Im RIS seit

07.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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