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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0028 E 19. Juni 1990 VwSlg 13226 A/1990 RS 3Stammrechtssatz
Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl nur zB Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Anm 2 zu § 2) wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es daher nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080087.X02Im RIS seit
03.09.2004