RS Vwgh 2004/8/4 2004/08/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt eines gebotenen Ausspruchs des Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies gilt auch für den Ausspruch eines Widerrufs statt einer Einstellung (Hinweis E 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, VwSlg 15431 A/2000, und ihm folgend E 15. November 2000, Zl. 96/08/0115, E 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0306 - welches u.a. die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Begriff der "Sache" behandelt -, sowie E 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0305).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X03

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten