Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt eines gebotenen Ausspruchs des Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies gilt auch für den Ausspruch eines Widerrufs statt einer Einstellung (Hinweis E 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, VwSlg 15431 A/2000, und ihm folgend E 15. November 2000, Zl. 96/08/0115, E 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0306 - welches u.a. die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Begriff der "Sache" behandelt -, sowie E 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X03Im RIS seit
28.10.2004