RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0223

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §177 Abs2;
ASVG §354 Z1;
ASVG §355;
ASVG §367 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
BKUVG §92 Abs3;

Rechtssatz

Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, ist eine Leistungssache. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine abstrakte Berufskrankheit, also eine in der Anlage 1 zum ASVG aufgezählten, handelt oder um eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit (§ 92 Abs. 3 B-KUVG, § 177 Abs. 2 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080223.X01

Im RIS seit

06.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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