Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §177 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, ist eine Leistungssache. Dies unabhängig davon, ob es sich um eine abstrakte Berufskrankheit, also eine in der Anlage 1 zum ASVG aufgezählten, handelt oder um eine im Einzelfall festzustellende Berufskrankheit (§ 92 Abs. 3 B-KUVG, § 177 Abs. 2 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080223.X01Im RIS seit
06.09.2004