RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0154

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Dienstnehmer Privatkrankenanstalten Österreichs 1985 §15;

Beachte

Besprechung in: DRdA 3/2005, 255-262;

Rechtssatz

Wenn der Kollektivvertrag eine als abschließend zu beurteilende Regelung über die Aliquotierung von Sonderzahlungen (wie etwa E 17.10.1996, Zl. 95/08/0341) nicht enthält, einen auf den Kalendermonat bezogenen Entgeltanspruch als Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen normiert und weder ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum für deren Ermittlung als maßgeblich erklärt wird, ist im Zweifel von einem durchschnittlichen Monatsentgelt im Kalenderjahr vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung auszugehen (vgl. OGH 5.10.2000, 8 ObA 175/00v, 12.7.1989, 9 ObA 153/89 und 18.11.1987, 9 ObA 97/87). Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen die verminderte Höhe von Monatsentgelten darauf zurückzuführen ist, dass entweder keine volle oder überhaupt keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall (mehr) besteht (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080154.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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