RS Vwgh 2004/8/4 2004/08/0074

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §8 Abs1;
ASVG §255;
ASVG §273;
ASVG §280;

Rechtssatz

Wenn eine arbeitslose Person aus medizinischer Sicht über einen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbaren Rest an Arbeitsfähigkeit nicht mehr verfügt und dieser Zustand ohne Aussicht auf Besserung auf Dauer (im Sinne von "zumindest auf unbestimmte Zeit") besteht, dann liegt Erwerbsunfähigkeit und damit jedenfalls (auch) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iS der §§ 255, 273 ASVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X01

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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