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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn eine arbeitslose Person aus medizinischer Sicht über einen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbaren Rest an Arbeitsfähigkeit nicht mehr verfügt und dieser Zustand ohne Aussicht auf Besserung auf Dauer (im Sinne von "zumindest auf unbestimmte Zeit") besteht, dann liegt Erwerbsunfähigkeit und damit jedenfalls (auch) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iS der §§ 255, 273 ASVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X01Im RIS seit
28.10.2004