RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0218

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1 (Hier: Die Ausgaben des Dienstgebers müssen ihrem Wesen nach auf die Sicherstellung der Dienstnehmer oder diesen nahe stehenden Personen für die erwähnten zukünftigen Ereignisse abzielen.)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080218.X01

Im RIS seit

06.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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