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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1 (Hier: Die Ausgaben des Dienstgebers müssen ihrem Wesen nach auf die Sicherstellung der Dienstnehmer oder diesen nahe stehenden Personen für die erwähnten zukünftigen Ereignisse abzielen.)Stammrechtssatz
Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080218.X01Im RIS seit
06.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008