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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist zwar ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt hat (Hinweis E 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0151). Der "Schaden" tritt aber bereits dadurch ein, dass der Versicherungsträger die ihm auf Grund der Rechtslage zustehenden Beitragszahlungen nicht erhält. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Versicherungsträger für die in Frage kommenden Dienstnehmer Leistungen erbracht hat (Hinweis OGH vom 30. Juni 1987, 4 Ob 538/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X03Im RIS seit
03.09.2004