RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist zwar ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt hat (Hinweis E 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0151). Der "Schaden" tritt aber bereits dadurch ein, dass der Versicherungsträger die ihm auf Grund der Rechtslage zustehenden Beitragszahlungen nicht erhält. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Versicherungsträger für die in Frage kommenden Dienstnehmer Leistungen erbracht hat (Hinweis OGH vom 30. Juni 1987, 4 Ob 538/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X03

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten