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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Führerscheingesetzesüber die zwingende Vormerkung der Unterlassung der Verwendung vonRückhalteeinrichtungen zur Kindersicherung im Führerscheinregister;Wertung dieser Unterlassung als Risikoverhalten im rechtspolitischenGestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §30a Abs2 Z13 FührerscheinG idF BGBl I 152/2005.
Das Vormerksystem im Führerscheinregister dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Kindersicherung dient dabei dem spezifischen Schutz einer Personengruppe, die - anders als etwa erwachsene Mitfahrer in einem Kfz - nicht in der Lage ist, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit zu treffen oder einzufordern. Die Auswahl der in §30a Abs2 FührerscheinG genannten Delikte wurde unter den Gesichtspunkten der Spezialprävention ("Risikolenker" bereits im Anfangsstadium "abfangen") und der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Der Deliktskatalog umfasst ausschließlich Übertretungen, die mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden sind oder bei denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Lenkberechtigung, Führerschein,Vormerksystem, Verwaltungsstrafrecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G4.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010