RS Vwgh 2004/8/4 2004/08/0018

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KundmachungsreformG 2004 Art7 Abs1 Z7;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Prüfungsmaßstab des VwGH in Ermessensfragen hat sich seit der Kundmachung des (nur der Rechtsbereinigung dienenden) Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 nicht erweitert:

Durch Art. 7 Abs. 1 Z 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes wurden, "soweit sie noch in Geltung stehen", die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 211/1946 rückwirkend mit 31. Dezember 1999 aufgehoben. Art. 130 Abs. 2 B-VG beruht (ausschließlich) auf dem aufgehobenen Bundesverfassungsgesetz. Art. 130 Abs. 2 B-VG könnte seither als nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig angesehen werden. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber eine so weitreichende Änderung der Konzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Titel einer bloßen "Rechtsbereinigung" hätte bewirken wollen, insbesondere enthalten auch die Gesetzesmaterialien keinen solchen Hinweis. Es ist daher lediglich der Wortlaut des Gesetzes angesichts dessen Zweckbestimmung als völlig verfehlt - weil überschießend - zu erachten und dementsprechend teleologisch zu reduzieren (so zutreffend schon VfGH vom 12. Dezember 2003, A 2/01 ua; Hinweis auch auf E 18. Dezember 2003, 99/08/0111, in dem diese Frage noch offen gelassen werden konnte).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080018.X03

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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