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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Prüfungsmaßstab des VwGH in Ermessensfragen hat sich seit der Kundmachung des (nur der Rechtsbereinigung dienenden) Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 nicht erweitert:
Durch Art. 7 Abs. 1 Z 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes wurden, "soweit sie noch in Geltung stehen", die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 211/1946 rückwirkend mit 31. Dezember 1999 aufgehoben. Art. 130 Abs. 2 B-VG beruht (ausschließlich) auf dem aufgehobenen Bundesverfassungsgesetz. Art. 130 Abs. 2 B-VG könnte seither als nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig angesehen werden. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber eine so weitreichende Änderung der Konzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Titel einer bloßen "Rechtsbereinigung" hätte bewirken wollen, insbesondere enthalten auch die Gesetzesmaterialien keinen solchen Hinweis. Es ist daher lediglich der Wortlaut des Gesetzes angesichts dessen Zweckbestimmung als völlig verfehlt - weil überschießend - zu erachten und dementsprechend teleologisch zu reduzieren (so zutreffend schon VfGH vom 12. Dezember 2003, A 2/01 ua; Hinweis auch auf E 18. Dezember 2003, 99/08/0111, in dem diese Frage noch offen gelassen werden konnte).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080018.X03Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008